SchKV 2014 · Schiedskommissionsverordnung 2014
§ 13 SchKV 2014Rechtliche Stellung und Sitz
2. Abschnitt Geschäftsordnung der Landesschiedskommissionen
(1) Für jedes Bundesland wird auf Grund des § 345 Abs. 1 ASVG eine Landesschiedskommission errichtet.
(2) Die Landesschiedskommissionen haben ihren Sitz
1. im Land Niederösterreich
a) in den Jahren, in denen die Ärztekammer die Kanzleigeschäfte zu führen hat, in Wien, solange sich der Sitz der Ärztekammer dort befindet, sonst in der Landeshauptstadt;
b) in Angelegenheiten, welche eine Zahnärztin/einen Zahnarzt (Dentistin/Dentisten, zahnärztliche Gruppenpraxis) oder eine Hebamme betreffen, in der Landeshauptstadt;
2. für das Land Vorarlberg in Dornbirn;
3. für die übrigen Länder in der jeweiligen Landeshauptstadt.