SchKV 2014 · Schiedskommissionsverordnung 2014
§ 11 SchKV 2014Ausfertigung der Bescheide
1. Abschnitt Geschäftsordnung der paritätischen Schiedskommissionen
§ 18 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Bescheid der paritätischen Schiedskommission die Namen der Mitglieder zu nennen sind, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben und die/der Genehmigende im Sinne des § 18 Abs. 3 und 4 AVG die/der Vorsitzende ist. Die Geschäftsstelle hat die erforderliche Zahl von Ausfertigungen herzustellen und die Zustellung des Bescheides an die Parteien zu veranlassen.