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Übereinkommen über den internationalen S · Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen

§ 9 Übereinkommen über den internationalen S

Artikel 9

In KraftAmtlicher Text

Die Behörden eines Vertragsstaats, in dem sich Vermögen des Erwachsenen befindet, sind zuständig, Maßnahmen zum Schutz dieses Vermögens zu treffen, soweit sie mit den Maßnahmen vereinbar sind, die von den nach den Artikeln 5 bis 8 zuständigen Behörden getroffen wurden.