§ 19 Übereinkommen über den internationalen S
Artikel 19
Der Begriff "Recht" im Sinn dieses Kapitels bedeutet das in einem Staat geltende Recht mit Ausnahme des Kollisionsrechts.
Artikel 19
Der Begriff "Recht" im Sinn dieses Kapitels bedeutet das in einem Staat geltende Recht mit Ausnahme des Kollisionsrechts.