Entwicklungszusammenarbeit (Georgien) · Entwicklungszusammenarbeit (Georgien)
§ 1 Entwicklungszusammenarbeit (Georgien)
Dieser Vertrag stellt die allgemeinen Bedingungen für Entwicklungszusammenarbeit zwischen Österreich und Georgien dar, die auf der Basis von Zuschüssen finanziert wird und als Offizielle Entwicklungshilfe zu betrachten ist.