BiBuG 2014 · Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014
§ 74 BiBuG 2014Vollziehung
4.Teil Schlussbestimmungen
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 49 Abs. 5, 3. und 4. Satz ist der Bundesminister für Inneres betraut.
(3) ( Verfassungsbestimmung ) Mit der Vollziehung des § 52j Abs. 1 und § 52k Abs. 1 und 3 ist die Bundesregierung betraut.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2017-09-16