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BiBuG 2014 · Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

§ 74 BiBuG 2014Vollziehung

4.Teil Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 49 Abs. 5, 3. und 4. Satz ist der Bundesminister für Inneres betraut.

(3) ( Verfassungsbestimmung ) Mit der Vollziehung des § 52j Abs. 1 und § 52k Abs. 1 und 3 ist die Bundesregierung betraut.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2017-09-16