BiBuG 2014 · Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014
§ 70 BiBuG 2014Verweisungen
4.Teil Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
BiBuG 2014 · Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014
4.Teil Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.