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BiBuG 2014 · Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

§ 62 BiBuG 2014Anwendung der Gewerbeordnung 1994 und des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes

2. Teil Berufsvergehen – Disziplinarrecht

In KraftAmtlicher Text

Berufsberechtigte unterliegen zusätzlich zu den Bestimmungen der Verordnung gemäß § 34 den Ausübungs- und Standesregeln gemäß § 69 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194. Beruft sich ein Bilanzbuchhalter im beruflichen Verkehr gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung, sind die disziplinarrechtlichen Bestimmungen des 2. Teiles des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 158/1999 , sinngemäß anzuwenden. Zuständig dafür ist die Behörde.