BiBuG 2014 · Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014
§ 42 BiBuG 2014Weitere Meldepflichten
1. Abschnitt Allgemeine Rechte und Pflichten
Berufsberechtigte sind verpflichtet, der Behörde binnen einem Monat schriftlich sämtliche Änderungen, welche die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung oder die Anerkennung betreffen, zu melden.