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BiBuG 2014 · Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

§ 35 BiBuG 2014Zweigstellen

1. Abschnitt Allgemeine Rechte und Pflichten

In KraftAmtlicher Text

(1) Berufsberechtigte sind berechtigt, ihren Beruf von ihrem Berufssitz aus im gesamten Bundesgebiet auszuüben.

(2) Berufsberechtigte sind berechtigt, Zweigstellen zu errichten

(3) Die Errichtung einer Zweigstelle ist der Behörde unverzüglich schriftlich zu melden.

(4) Die Zweigstellen sind von Amtswegen in das von der Behörde zu führende Register einzutragen. Bei Schließung einer Zweigstelle ist diese aus dem Register zu streichen.