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BiBuG 2014 · Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

§ 22 BiBuG 2014Mündlicher Prüfungsteil

5. Abschnitt Prüfungen – Personalverrechner

In KraftAmtlicher Text

Der mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Gegenständen zu umfassen:

1. Berufsrecht,

2. Personalverrechnung,

3. Buchhaltung, insbesondere Funktionsweise der Einnahmen- und Ausgabenrechnung, der doppelten Buchhaltung, formelle und materielle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, soweit dies für die Personalverrechnung relevant ist,

4. Bedeutung der Themenkreise bürgerliches Recht, Unternehmensrecht, Steuerrecht, Arbeits- und Sozialrecht und Verfahrensrecht, soweit dies für die Ausübung erforderlich ist und

5. Grundlagen und Anwendung der Informationstechnologie in der Personalverrechnung.