§ 8 Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommis
Artikel 8
Der/die Exekutivsekretär/in und die zur Durchführung des Abkommens zuständigen Bundesminister/innen treffen die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen.
Artikel 8
Der/die Exekutivsekretär/in und die zur Durchführung des Abkommens zuständigen Bundesminister/innen treffen die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen.