§ 5 Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommis
Artikel 5
Die Angestellten haben für die Dauer der Versicherung die Beiträge nach den maßgeblichen Bestimmungen des ASVG und des AlVG zur Gänze zu entrichten.
Artikel 5
Die Angestellten haben für die Dauer der Versicherung die Beiträge nach den maßgeblichen Bestimmungen des ASVG und des AlVG zur Gänze zu entrichten.