§ 10 Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommis
Artikel 10
Die vom/von der Angestellten nach Artikel 3 abzugebenden Erklärungen werden von der Kommission für den Angestellten/die Angestellte der Wiener Gebietskrankenkasse übermittelt.
Artikel 10
Die vom/von der Angestellten nach Artikel 3 abzugebenden Erklärungen werden von der Kommission für den Angestellten/die Angestellte der Wiener Gebietskrankenkasse übermittelt.