DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“ · DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“
§ 3 DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“
Bei einem „Wiener Gemischtem Satz DAC“ dürfen keine Marken oder Phantasiebezeichnungen und keine traditionellen Angaben gemäß § 1 der Weinbezeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 111/2011 , sowie keine weiteren Verkehrsbezeichnungen außer „Qualitätswein“ verwendet werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2017-10-12