VfGH-EV-GO · VfGH-elektronischer Verkehr-Geschäftsordnung
§ 11 VfGH-EV-GOAufbewahrung
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs über die elektronische Durchführung von Verfahren
Für die Aufbewahrung elektronisch geführter Akten und der dafür angelegten Verzeichnisse sowie der für deren Lesbarkeit einschließlich der Suche gem. § 4 Abs. 3 erforderlichen Daten und Programme gelten die Vorschriften des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I Nr. 162/1999 .