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VfGH-EV-GO · VfGH-elektronischer Verkehr-Geschäftsordnung

§ 11 VfGH-EV-GOAufbewahrung

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs über die elektronische Durchführung von Verfahren

In KraftAmtlicher Text

Für die Aufbewahrung elektronisch geführter Akten und der dafür angelegten Verzeichnisse sowie der für deren Lesbarkeit einschließlich der Suche gem. § 4 Abs. 3 erforderlichen Daten und Programme gelten die Vorschriften des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I Nr. 162/1999 .