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AT · Sprengelverordnung für den Strafvollzug

Sprengelverordnung für den Strafvollzug

In Kraft14 ArtikelText geprüft am 25.10.2026

Inhalt

  1. § 0
  2. § 1 Geltungsbereich
  3. Erster Abschnitt Erwachsenenstrafvollzug
  4. § 2 Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt
  5. § 3 Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt
  6. § 4 Vollzug an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkulose erkrankt sind
  7. § 5 Einleitung des Vollzuges, für dessen Durchführung die Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses zuständig ist
  8. § 6 Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen
  9. Zweiter Abschnitt Jugendstrafvollzug
  10. § 7 Strafvollzug an männlichen Jugendlichen
  11. § 8
  12. § 9 Strafvollzug an weiblichen Jugendlichen
  13. § 10
  14. § 11 Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen
  15. § 12 Erwachsene Strafgefangene und Untergebrachte, die dem Jugendstraf- oder -maßnahmenvollzug unterstellt sind
  16. § 13 Schlussbestimmung