Verwendung von Erlösen veräußerter Ehren · Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
§ 0 Verwendung von Erlösen veräußerter Ehren
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
StF: BGBl. II Nr. 123/2013
Auf Grund des § 59 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 , und des § 5 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948 , jeweils zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012 , wird verordnet:
Verweist auf
- Verwendung von Erlösen veräußerter Ehren Art. 5
- Verwendung von Erlösen veräußerter Ehren Art. 59