Ehrengeschenke-Verordnung · Ehrengeschenke-Verordnung
§ 1 Ehrengeschenke-Verordnung
Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten übergeben wurden, sind für karitative Zwecke zu verwenden.