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LVRW-V · Leistungsverrechnung für den IT-Betrieb des Haushalts- und Rechnungswesens des Bundes

§ 1 LVRW-VGegenstand und Geltungsbereich

In KraftAmtlicher Text

(1) Diese Verordnung regelt die näheren Bestimmungen der Verrechnung für den Betrieb der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Haushalts- und Rechnungswesen des Bundes.

(2) Diese Verordnung gilt für die Organe der Haushaltsführung des Bundes nach § 5 Abs. 1 BHG 2013.

(3) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine Richtlinie über die Leistungsverrechnung für den IT-Betrieb des Haushalts- und Rechnungswesens des Bundes nach Abs. 1 zu erlassen. Bei Änderungen des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986 , sowie sonstigen Reorganisationen, die die Leistungsempfänger betreffen, ist die Richtlinie anzupassen.