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Transparenzdatenbank-Betriebsverordnung · Transparenzdatenbank-Betriebsverordnung

§ 2 Transparenzdatenbank-Betriebsverordnung

In KraftAmtlicher Text

Leistungsdefinierende und leistende Stellen haben ihre Meldungen der Leistungsangebote bzw. Mitteilungen der Leistungen über das im Transparenzportal angebotene Dialogverfahren oder im Weg einer Datenstromübermittlung nach dem Stand der Technik entsprechenden Spezifikationen (§ 3) vorzunehmen.