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Ernährungshilfe-Übereinkommen · Ernährungshilfe-Übereinkommen

§ 18 Ernährungshilfe-ÜbereinkommenDepositär

Artikel 18

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Depositär dieses Übereinkommens bestimmt.

(2) Der Depositär erhält Mitteilung über jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Notifikation der vorläufigen Anwendung des Übereinkommens sowie über jeden Beitritt und notifiziert allen Vertragsparteien und Unterzeichnern diese Mitteilungen.