VwGVG · Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
§ 27 VwGVGPrüfungsumfang
3. Abschnitt Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-07-21