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VwGVG · Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

§ 27 VwGVGPrüfungsumfang

3. Abschnitt Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

In KraftAmtlicher Text

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-07-21