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VwGVG · Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

§ 10 VwGVGMitteilung der Beschwerde

1. Abschnitt Beschwerde

In KraftAmtlicher Text

Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.