Soziale Sicherheit (Moldau) - Durchführu · Soziale Sicherheit (Moldau) - Durchführung
§ 6 Soziale Sicherheit (Moldau) - DurchführuStatistiken
Artikel 6
Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 5 dieser Vereinbarung gezahlten Pensionen zu übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.