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Soziale Sicherheit (Moldau) - Durchführu · Soziale Sicherheit (Moldau) - Durchführung

§ 3 Soziale Sicherheit (Moldau) - DurchführuBescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

Artikel 3

In KraftAmtlicher Text

(1) In den Fällen der Artikel 7 bis 9 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.

(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen

bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;

bei Anwendung der moldauischen Rechtsvorschriften

von der Nationalen Kasse für Sozialversicherung.

(3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 kann auch nachträglich ausgestellt werden.