BFGG · Bundesfinanzgerichtsgesetz
§ 26 BFGGVerweisungen
3. Teil Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
BFGG · Bundesfinanzgerichtsgesetz
3. Teil Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.