BFGG · Bundesfinanzgerichtsgesetz
§ 19 BFGGControlling
5. Abschnitt Controlling und Berichtswesen
Zur Sicherstellung einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen, sparsamen und effizienten Besorgung der Aufgaben des Bundesfinanzgerichtes sind die Controllingstelle (§ 16) und der Geschäftsverteilungsausschuss (§ 9) berufen.