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BFGG · Bundesfinanzgerichtsgesetz

§ 15 BFGGPräsidialbüro

4. Abschnitt Führung der Geschäfte des Bundesfinanzgerichtes

In KraftAmtlicher Text

(1) Das Präsidialbüro hat die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten sowie die Leiterinnen und Leiter der Außenstellen bei der Besorgung der ihnen nach § 5 zukommenden Aufgaben zu unterstützen.

(2) Der Leiterin oder dem Leiter des Präsidialbüros obliegen nach Maßgabe der Vorgaben der Präsidentin oder des Präsidenten die Organisation und die Überwachung der Tätigkeit des Präsidialbüros.