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Anschaffung, Verwendung und Einsatz von · Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes

§ 4 Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Im Dienstinteresse liegende Fahrten

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Benützung eines Dienstkraftwagens kann für folgende Fahrten, die nicht als Dienstfahrten im Sinne des § 3 anzusehen sind, gestattet werden:

1. Fahrten, die im Interesse der Dienstbehörde liegen und eine Ressourcenersparnis darstellen oder

2. Fahrten in besonderen Notsituationen, in denen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels oder eines Taxis nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

(2) Standzeiten während der Inanspruchnahme von Dienstkraftwagen sind zwecks effizienter Ausnützung der Dienstkraftwagen für Dienstfahrten (§ 3) möglichst zu vermeiden. Für Fahrten gemäß Abs. 1 Z 1 gilt § 3 Abs. 1, 2. Halbsatz sowie Abs. 2, 3 und 4 sinngemäß.