WFA-GlstV · WFA-Gleichstellungsverordnung
§ 1 WFA-GlstVGegenstand
(1) Diese Verordnung regelt die Abschätzung der Auswirkungen auf die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 17 BHG 2013.
(2) Sie enthält methodische Vorgaben für die vereinfachte und die vertiefende Abschätzung der Auswirkungen von Regelungsvorhaben und Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013.
Verweist auf
- WFA-GlstV Art. 17
- WFA-GlstV Art. 58