WFA-KJV · WFA-Kinder-und-Jugend-Verordnung
§ 4 WFA-KJVVertiefende Abschätzung
Die vertiefende Abschätzung ist nach den Vorgaben der Anlage 2 durchzuführen. Im Rahmen der vertiefenden Abschätzung sind die voraussichtlich wesentlichen Auswirkungen auf junge Menschen genauer zu prüfen.