Verwendung von Erlösen veräußerter Ehren · Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
§ 0 Verwendung von Erlösen veräußerter Ehren
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
StF: BGBl. II Nr. 462/2012
Auf Grund des § 59 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 , und des § 5 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948 , jeweils zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2012 , wird verordnet:
Verweist auf
- Verwendung von Erlösen veräußerter Ehren Art. 5
- Verwendung von Erlösen veräußerter Ehren Art. 59