§ 7a Gestaltung des Hochschullehrganges zur hVerweisungen
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der letzten in § 8 angeführten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der letzten in § 8 angeführten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.