Förderung und Schutz von Investitionen ( · Förderung und Schutz von Investitionen (Guatemala)
§ 23 Förderung und Schutz von Investitionen (KOSTEN
Artikel 23
Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung der Kosten festlegt.