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Förderung und Schutz von Investitionen ( · Förderung und Schutz von Investitionen (Guatemala)

§ 21 Förderung und Schutz von Investitionen (ANWENDBARES RECHT, UNTERLASSUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 21

In KraftAmtlicher Text

1. Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

2. Sofern die Streitparteien nichts anderes bestimmen, gilt für Angelegenheiten, die nicht unter andere in diesem Teil enthaltene Bestimmungen fallen, die freiwillige Verfahrensordnung für Schiedsverfahren des Ständigen Schiedshofs.