Förderung und Schutz von Investitionen ( · Förderung und Schutz von Investitionen (Guatemala)
§ 2 Förderung und Schutz von Investitionen (FÖRDERUNG UND ZULASSUNG VON INVESTITIONEN
Artikel 2
1. Jede Vertragspartei fördert und lässt in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei zu.
2. Die rechtliche Erweiterung, Änderung oder Umwandlung einer Investition ist als neue Investition zu betrachten. Jede Änderung der Art und Weise, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, beeinträchtigt nicht ihre Eigenschaft als Investition, vorausgesetzt, dass eine derartige Änderung in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, erfolgt.