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Förderung und Schutz von Investitionen ( · Förderung und Schutz von Investitionen (Guatemala)

§ 18 Förderung und Schutz von Investitionen (GELTUNGSBEREICH, KONSULTATIONEN, VERMITTLUNGS- UND VERGLEICHSVERFAHREN

Artikel 18

In KraftAmtlicher Text

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs- oder Vergleichsverfahren beigelegt.