Förderung und Schutz von Investitionen ( · Förderung und Schutz von Investitionen (Guatemala)
§ 18 Förderung und Schutz von Investitionen (GELTUNGSBEREICH, KONSULTATIONEN, VERMITTLUNGS- UND VERGLEICHSVERFAHREN
Artikel 18
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs- oder Vergleichsverfahren beigelegt.