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Förderung und Schutz von Investitionen ( · Förderung und Schutz von Investitionen (Guatemala)

§ 16 Förderung und Schutz von Investitionen (ANWENDBARES RECHT

Artikel 16

In KraftAmtlicher Text

1. Ein gemäß diesem Teil eingerichtetes Gericht entscheidet über die Streitigkeit in Übereinstimmung mit diesem Abkommen sowie den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

2. Strittige Angelegenheiten gemäß Artikel 9 werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei, der Rechtsvorschriften über die Genehmigung oder Vereinbarung und den anwendbaren Regeln des Völkerrechts geregelt.