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Förderung und Schutz von Investitionen ( · Förderung und Schutz von Investitionen (Guatemala)

§ 13 Förderung und Schutz von Investitionen (ZUSTIMMUNG DER VERTRAGSPARTEIEN

Artikel 13

In KraftAmtlicher Text

Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit einem internationalen Schiedsverfahren gemäß diesem Teil zu unterwerfen. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft sind Eine Streitigkeit kann jedoch nicht einem internationalen Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn ein örtliches Gericht einer Vertragspartei über die Streitigkeit entschieden hat.