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Eignungsprüfungsverordnung – Inneres · Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

§ 23 Eignungsprüfungsverordnung – InneresAnwendbare Bestimmungen

3. Abschnitt Besondere Bestimmungen für Sonderverwendungen

In KraftAmtlicher Text

Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2 bis 4, 5, 8 bis 10, 11 Abs. 1, 2 und 4, 12 Abs. 1 und 3, 13 bis 15 gelten sinngemäß. § 7 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Frist gemäß § 7 Abs. 2 mit dem ersten Tag des Auswahlverfahrens für die betroffene Sonderverwendung zu laufen beginnt. § 11 Abs. 5 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass das Erreichen des jeweils festgelegten Mindestausprägungsgrads Voraussetzung für die Zulassung zum nachfolgenden Testteil des Auswahlverfahrens ist.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-06-01