Eignungsprüfungsverordnung – Inneres · Eignungsprüfungsverordnung – Inneres
§ 19 Eignungsprüfungsverordnung – InneresBegriffsbestimmung
3. Abschnitt Besondere Bestimmungen für Sonderverwendungen
Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen: Bundesbedienstete, die sich für eine Verwendung bewerben, die auf Grund ihrer Anforderung eine besondere geistige oder körperliche Eignung erfordert.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2022-03-02