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Eignungsprüfungsverordnung – Inneres · Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

§ 19 Eignungsprüfungsverordnung – InneresBegriffsbestimmung

3. Abschnitt Besondere Bestimmungen für Sonderverwendungen

In KraftAmtlicher Text

Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen: Bundesbedienstete, die sich für eine Verwendung bewerben, die auf Grund ihrer Anforderung eine besondere geistige oder körperliche Eignung erfordert.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2022-03-02