Soziale Sicherheit (Serbien) · Soziale Sicherheit (Serbien)
§ 35 Soziale Sicherheit (Serbien)Streitbeilegung
Artikel 35
Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.