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Soziale Sicherheit (Serbien) · Soziale Sicherheit (Serbien)

§ 27 Soziale Sicherheit (Serbien)Verbindungsstellen

Artikel 27

In KraftAmtlicher Text

Die zuständigen Behörden haben in der Vereinbarung nach Artikel 26 Absatz 1 des Abkommens zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.