Soziale Sicherheit (Serbien) · Soziale Sicherheit (Serbien)
§ 27 Soziale Sicherheit (Serbien)Verbindungsstellen
Artikel 27
Die zuständigen Behörden haben in der Vereinbarung nach Artikel 26 Absatz 1 des Abkommens zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.