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Soziale Sicherheit (Serbien) · Soziale Sicherheit (Serbien)

§ 14 Soziale Sicherheit (Serbien)Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes

Artikel 14

In KraftAmtlicher Text

In den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 des Abkommens und des Artikels 13 Absatz 2 des Abkommens werden die Leistungen gewährt

a) in der Republik Österreich

von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,

b) in der Republik Serbien

von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Organisationseinheit des Krankenversicherungsträgers.