§ 4 Förderung und gegenseitiger Schutz von I
Investitionen und Umwelt
Die Parteien regen eine Investition nicht durch eine Schwächung der Anforderungen ihrer nationalen Gesetzgebung auf dem Gebiet der Umwelt an.
Investitionen und Umwelt
Die Parteien regen eine Investition nicht durch eine Schwächung der Anforderungen ihrer nationalen Gesetzgebung auf dem Gebiet der Umwelt an.