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Förderung und gegenseitiger Schutz von I · Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan)

§ 28 Förderung und gegenseitiger Schutz von I

Änderungen und Ergänzungen

In KraftAmtlicher Text

Änderungen und Ergänzungen zu diesem Abkommen, welche in gegenseitigem Einvernehmen der Parteien erfolgen, ergehen in Form separater Protokolle, die integralen Bestandteil des vorliegenden Abkommens bilden und treten nach dem Verfahren des vorliegenden Abkommens in Kraft.