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Förderung und gegenseitiger Schutz von I · Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan)

§ 19 Förderung und gegenseitiger Schutz von I

Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Parteien

In KraftAmtlicher Text

Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen beigelegt.