TDBG 2012 · Transparenzdatenbankgesetz 2012
§ 40j TDBG 2012Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF)
Abschnitt 7d Regelungen zur personenbezogenen Veröffentlichung am Transparenzportal
Ist auf sämtliche ARF-Leistungen anzuwenden (vgl. § 43 Abs. 13).
Zur Erfüllung der Transparenzpflichten der Verordnung (EU) 2021/241 ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, die nach der Verordnung (EU) 2021/241 zur Veröffentlichung bestimmten personenbezogenen Daten über Endempfänger und Leistungsverpflichtete (§ 14) von ARF-Leistungen (§ 40) am Transparenzportal anzuzeigen.