TDBG 2012 · Transparenzdatenbankgesetz 2012
§ 40a TDBG 2012ARF- und KSF-Leistungsarten
Abschnitt 7b Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) und dem Klima-Sozialfonds (KSF)
Zusätzlich zu den Leistungsarten des § 4 Abs. 1 werden folgende Leistungsarten eingeführt:
1. Gelddarlehen;
2. Aufwand für sonstige Geldzuwendungen, soweit sie nicht Förderungen gemäß § 8 sind;
3. übernommene Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien;
4. nicht in § 11 Abs. 1 genannte Sachleistungen;
5. Beschaffungsvorgänge;
6. übrige Leistungen, die entweder aus ARF- oder KSF-Mitteln finanziert werden;
7. Maßnahmen, die nicht unter § 4 Abs. 1 oder Z 1 bis 6 fallen, aber Teil des nationalen Aufbau- und Resilienzplans oder Klima-Sozialplans sind.