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TDBG 2012 · Transparenzdatenbankgesetz 2012

§ 40a TDBG 2012ARF- und KSF-Leistungsarten

Abschnitt 7b Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) und dem Klima-Sozialfonds (KSF)

In KraftAmtlicher Text

Zusätzlich zu den Leistungsarten des § 4 Abs. 1 werden folgende Leistungsarten eingeführt:

1. Gelddarlehen;

2. Aufwand für sonstige Geldzuwendungen, soweit sie nicht Förderungen gemäß § 8 sind;

3. übernommene Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien;

4. nicht in § 11 Abs. 1 genannte Sachleistungen;

5. Beschaffungsvorgänge;

6. übrige Leistungen, die entweder aus ARF- oder KSF-Mitteln finanziert werden;

7. Maßnahmen, die nicht unter § 4 Abs. 1 oder Z 1 bis 6 fallen, aber Teil des nationalen Aufbau- und Resilienzplans oder Klima-Sozialplans sind.